Der Architekt der chinesischen Mauer im Internet, Dr. Fang Binxing, sieht Handlungsbedarf: China mache es seinen Internetnutzern zu leicht die staatlichen Zensurbestimmungen zu umgehen. Das teilte Fang der chinesischen Global Times in einem Interview mit.Die chinesische “Great Firewall” (GFW) blockiert seit 2003 große Teile des WWW für mittlerweile 450 Millionen chinesische Internetnutzer, die größte Online-Nation der Welt. Fang ist Präsident der Beijing University of Posts and Telecommunications und seit 1998 Chefdesigner der automatischen Internetzensur. Seine Firewall filtert Schlüsselwörter und blockiert einige Seiten vollständig. Dabei unterscheidet sie nicht zwischen wohlwollender und kritischer Berichterstattung: Wenn die Seite ein fragliches Schlüsselwort enthält, wird sie blockiert.Sein Tun wird von der chinesischen Öffentlichkeit nicht goutiert: Ein von ihm im Dezember veröffentlichtes Microblog auf der Webseite Sina.com hat er kurz nach der Eröffnung wieder geschlossen, nachdem Tausende Chinesen innerhalb von drei Stunden fast nur kritische Kommentare hinterlassen hatten. Sie bezeichneten Fang als Lakeien der Regierung (wörtlich: “running dog“) und als Feind der Netizens. Fang seinerseits bezeichnete seine Arbeit als Verkehrskontrolle: “Ein Fahrer müsse den Verkehrsregeln gehorchen, und die Bürger sollten nach den Regeln spielen, die sie haben.” Fang rechtfertigt seine Arbeit weiterhin damit, dass die meisten Länder den Internetzugang beschränken würden. Es sei “ein übliches Phänomen überall in der Welt”. Die Masse und Qualität der von der chinesischen Regierung blockierten Seiten geht allerdings weit über das Blockieren rechtsradikaler und kinderpornografischer Inhalte hinaus. Zudem herrscht in China keine Transparenz über die Zensur: Der chinesische Bürger erfährt nicht, welche Seiten ihm warum vorenthalten werden.Die Global Times zitiert einen populären chinesischen Witz, nach dem der Facebook-Präsident Mark Zuckerberg während eines Chinabesuchs lokale Unternehmer angefleht haben soll, ihm zu zeigen, wie die Firewall zu umgehen sei: “Seit ich in China gelandet bin, kann ich mich nicht mehr in Facebook einloggen.” Neben Facebook blockiert die Firewall die Portale YouTube, Twitter und Wikileaks.Was für einen Einfluss diese Plattformen auf die politischen Unmwälzungen in einem Land spielen können, hat sich zuletzt in Ägypten und Tunesien gezeigt. US-Außenministerin Hillary Clinton hat in einer Grundsatzrede zur Internetfreiheit am 15.2. weitere Bemühungen der USA angekündigt, Online-Nutzern in aller Welt zu helfen, Sperren wie die chinesische Firewall zu umgehen.Fang beschreibt die Bemühungen der chinesischen Internetnutzer, seine Firewall mit dem Einsatz von VPNs zu umgehen, als Kampf. Er selbst nutze zu Hause sechs VPNs. “Aber ich probiere sie nur aus, um zu testen, welche Seite gewinnt: die GFW oder das VPN.”
Monthly Archives: February 2011
zur Debatte um Guttenberg: Es gibt Wichtigeres als das Zählen von Fußnoten
Gaddafi lässt auf friedliche Demonstranten schiessen, in Bahrein steht das Herrscherhaus unter Druck, in Afghanistan fallen drei deutsche Soldaten einem Anschlag zum Opfer. Egal. Wir lesen lieber eine Doktorarbeit und sezieren Fussnoten. Grosses Kino. Wann kommt bei uns der Aufstand der Leser und Zuschauer? Es sollte die selbsternannten Tugendwächter in den Medien, die selbst gerne ohne Nennung der Quelle abschreiben, nachdenklich stimmen, daߠdie Pro Guttenberg Fanpage auf Facebook (Stand 21.02, 12 Uhr) innherhalb von 72 Stunden gute 120.000 Unterstüzer erreicht hat.
Victor Fuchs, München
Da wiehert der Münchner RotGrüne Behördenschimmel mal wieder: Antwort auf den Antrag auf zwei Parklizenzen für getrennt lebende Ehepaare
Antrag Stadträte Dr. Jörg Hoffmann und Dr. Michael Mattar (FDP) vom
16.3.2010 (!)
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle am 16.02.2011 (!):
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder
nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat
zuständig ist. Beim Vollzug der Straßenverkehrsordnung und deren Verwaltungsvorschrift
bezüglich der Beantwortung Ihres Antrags handelt es
sich um einen Vorgang, der zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen
ist, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschOStR dem
Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Beantwortung auf diesem Weg
erfolgt.
Zu Ihrem Antrag vom 16.03.2010, der auf die Möglichkeit der Erteilung von
zwei Parklizenzen für getrennt lebende Ehepaare in verschiedenen Parklizenzgebieten
abzielt, teile ich Ihnen unter Bezugnahme auf unsere Zwischennachricht
vom 01.06.2010 Folgendes mit:
Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 45 Abs. 1b Nr. 2a
Straßenverkehrsordnung, der Rechtsgrundlage der Münchner Parkraumbewirtschaftung,
erhält jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf
ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes
Kraftfahrzeug. Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an den
Fahrzeughalter selbst stellt damit prinzipiell kein Problem dar. Dagegen
muss ein Bewohner, der das Fahrzeug eines anderen benutzt, folglich gegenüber
dem Kreisverwaltungsreferat erklären, dass ihm das Fahrzeug
zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde. Die Definition dauerhafte
Nutzung lässt im Rahmen der Problemstellung allerdings schon vom
Wortlaut her keinen Spielraum zu, dass ein Fahrzeug mehreren Personen
zur Verfügung steht. Jegliche Form des privaten Autoteilens wird somit
von der Privilegierung ausgenommen.
Schon diesbezüglich teilt das Kreisverwaltungsreferat in Anlehnung des
Tenors des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Berlin, 1. Senat vom
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21.05.2003 mit dem Az. 1 B 1.02 die ablehnende Rechtsauffassung der
Straßenverkehrsbehörde Berlin zur Mehrfachvergabe eines Kennzeichens
auf Bewohnerparkausweisen verschiedener Parklizenzgebiete, da insbesondere
die geäußerten Bedenken bezüglich eines möglichen Missbrauchs
der Parkerleichterungen geteilt werden.
Grundsätzlich sind (Einzelfall) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,
sofern nicht die Rechtmäßigkeit einer Gesetzesnorm selbst angezweifelt
wird, zwar nur für die jeweiligen Prozessbeteiligten bindend. Es ist jedoch
gängige und unverzichtbare Verwaltungspraxis, die laufende Rechtssprechung
auszuwerten. Gerade die jeweiligen Urteilsbegründungen der Gerichte
enthalten in aller Regel wertvolle Hinweise zur Gesetzesauslegung,
die eine wichtige Basis für behördliche Ermessensentscheidungen darstellen.
In der zitierten Berliner Entscheidung heißt es auszugsweise unter Anderem:
Die in Rede stehenden Parkvorberechtigungen (= das Parkraummanagement)
dient dem Grunde nach dazu, die Parkraumsituation der Bewohner
innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die innerstädtischen
Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und einer Abwanderung motorisierter
Bewohner in das Stadtumland entgegenzuwirken.
Gleichzeitig zwingt die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts
jedoch dazu, Parkbevorrechtigungen auf das notwendige Maß zu beschränken
und Missbrauch vorzubeugen. Würde das Parkvorrecht größere
Bereiche oder gar gesamte Stadtviertel erfassen, würde es seinen Charakter
wandeln und den Bewohnern eines entsprechenden Bereichs ermöglichen,
innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens
unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen. Deshalb soll
die maximale Ausdehnung von Bewohnerparkbereichen nicht über 1000 m
liegen.
Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme anderer Parkzonen möglichst
auszuschließen, sieht die einschlägige Verwaltungsvorschrift zum § 45
Straßenverkehrsordnung vor, dass jeder Bewohner nur einen Parkausweis
für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm
dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug erhält. Demgegenüber würde sich die
Missbrauchsgefahr beachtlich erhöhen, wenn mehrere miteinander bekannte
Personen, die in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen
wohnen und ein Fahrzeug abwechselnd nutzen, für dieses Fahrzeug
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jeweils einen Parkausweis erhielten. Denn hier bestünde die Möglichkeit,
dass die Fahrzeugbenutzer einander ihre Parkausweise überlassen und es
sich auf diese Weise ermöglichen, in mehreren Zonen scheinbar bevorrechtigt
zu parken. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Fahrzeug
in solchen Fällen immer nur in einer Zone stehen kann, es also nicht
zu einer übermäßen Einschränkung des Gemeingebrauchs kommen kann.
Dies träfe auch in dem Fall einer Überdehnung der Bewohnerparkbereiche
zu. Dort wie hier bestünde aber die Möglichkeit, die Privilegierung für andere
als die vom Normgeber vorgesehenen Zwecke zu nutzen, z.B. um
Einkäufe, Arzt- oder Behördenbesuche zu erledigen. Im Übrigen könnte die
mehrfache Ausgabe von Parkausweisen bei privatem CarSharing auch
dadurch missbraucht werden, dass Personen, die zwar eine Fahrerlaubnis,
aber kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, als angebliche CarSharing-Partner
vorgeschoben werden, ihren Parkausweis sodann aber von vornherein
dem eigentlichen Nutzer des Fahrzeuges überlassen. Es erscheint auch
nicht ausgeschlossen, dass diese Möglichkeit des Missbrauchs auch
dann noch als lukrativ empfunden wird, wenn der eigentliche Nutzer des
Fahrzeugs für die Gebühren sämtlicher Parkausweise aufkommt.
Demgegenüber bestehen die aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten bei
Mitgliedern gewerblicher CarSharing-Organisationen in aller Regel nicht.
Da diese untereinander gewöhnlich keinen Kontakt haben, sondern das
Fahrzeug jeweils über die CarSharing-Organisation beziehen, und es sich
dabei auch nicht immer um dasselbe Fahrzeug handelt, besteht keine nennenswerte
Gefahr, dass sie sich ihre Parkausweise zur gegenseitigen
Nutzung überlassen. Überdies ist angesichts des oft nicht unerheblichen
Mitgliedsbeitrages anders als beim privaten CarSharing nicht zu besorgen,
dass angebliche CarSharing-Teilnehmer vorgeschoben werden. Schließlich
ist für eine hinreichende Kontrollierbarkeit gesorgt, denn das Bewohnerparkvorrecht
gilt nach der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn das Fahrzeug
etwa durch eine Aufschrift oder einen Aufkleber von außen deutlich
erkennbar der CarSharing-Organisation zuzuordnen ist.
Das Kreisverwaltungsreferat teilt die im o.g. Urteil befürchtete Missbrauchsgefahr
bei der behördlich unterstützten Durchführung privaten Autoteilens
uneingeschränkt. Im Hinblick auf das Parkraummanagement
würden diesbezüglich unentgeltliche Fahrten innerhalb des Stadtgebietes
in einer Art und Weise ermöglicht werden, die für das Kreisverwaltungsreferat
weder in ihren Ausmaßen einschätzbar, noch im Vollzug kontrollierbar
wären.
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Da der Parkdruck in vielen Stadtteilen auch nach der Einführung der Parklizenzierung
auf Grund der Attraktivität des Stadtgebiets für Besucher immer
noch auf sehr hohem Niveau liegt, ist zweifelsohne anzunehmen,
dass die Einräumung der Möglichkeit, für ein privates Fahrzeug Parkausweise
verschiedener Parklizenzgebiete zu beantragen und zu erhalten, zu
einer erheblich negativen Beeinträchtigung der Funktionalität des Parkraummanagements
führen würde.
Ihrem Antrag auf Erteilung von Zwei Parklizenzen für getrennt lebende
Ehepaare vom 16.03.2010 kann unter Berücksichtigung der aufgezeigten
Gründe daher nicht entsprochen werden.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Durchwachsenes Echo zum Regierungsentwurf zur Regelung von De-Mail-Diensten
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung von De-Mail-Diensten (17/3630; 17/4145) stößt bei Experten auf ein unterschiedliches Echo. Dies wurde am Montag bei einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses deutlich. Während dabei etwa der Vertreter des IT-Branchenverbandes Bitkom, Bernhard Rohleder, dafür plädierte, das Gesetz so schnell wie möglich zu verabschieden, betonte Oliver Vossius vom Deutschen Notarverein, er persönlich werde sich De-Mail nicht antun.Mit dem Gesetzentwurf soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden, der zur Einführung vertrauenswürdiger De-Mail-Dienste im Internet benötigt wird. Wie die Regierung in der Vorlage erläutert, soll mit den De-Mail-Diensten eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur eingeführt werden, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. De-Mail-Dienste akkreditierter Diensteanbieter ermöglichen dem Entwurf zufolge im elektronischen Geschäftsverkehr sichere Kommunikationslösungen, bei denen sich die Teilnehmer der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und der Identität ihrer Kommunikationspartner hinreichend sicher sein können. Zudem würden die Möglichkeiten verbessert, die Authentizität von Willenserklärungen in elektronischen Geschäftsprozessen zu beweisen und Erklärungen nachweisbar zustellen zu können.
In der Anhörung unterstützte unter anderem Michael Bobrowski von dem Verbraucherzentrale Bundesverband die auch vom Bundesrat erhobene Forderung, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten vorzusehen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bemängelt, dass nach dem Gesetzentwurf lediglich eine Verschlüsselung durch gängige Standards für sicheren Mailversand gewährleistet sei. Sie werde zudem nur innerhalb des De-Mail-Netzwerkes aufrecht erhalten. Verschlüsselt werde allein der Transport, nicht aber die Nachricht selbst. Die Nachrichten werden zur Überprüfung von Viren und zur Prüfung, ob es sich um eine Spam-Mail handelt, kurzfristig entschlüsselt, heißt es in der Stellungnahme. Während dieses Vorgangs seien die Nachrichten einem erhöhten Risiko des Angriffes durch unbefugte Dritte ausgesetzt.
Bobrowski argumentierte, die Bundesregierung fordere in dem Gesetzentwurf ein sehr hohes Sicherheitsniveau. Wenn man es daran misst, kommt man unseres Erachtens an der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht vorbei, sagte Bobrowski. Er wandte sich zugleich gegen Darstellungen, wonach dies für Anwender zu kompliziert sei. Demgegenüber hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Bundesrats-Stellungnahme betont, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gefährde das gesamte Ziel von De-Mail, die einfache und ohne spezielle Softwareinstallation mögliche Nutzbarkeit durch die Bürgerinnen und Bürger. De-Mail-Nutzer hätten aber bei De-Mail zusätzlich die Möglichkeit, die mit De-Mail übermittelten Inhalte selbst zu verschlüsseln (sog. ,Ende-zu-Ende-Verschlüsselung), wenn sie die hierfür zusätzlich erforderlichen Installationen auf ihren Computern vorgenommen haben.
Stefan Brink, Mitarbeiter des rheinland-pfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, sagte, der Gesetzentwurf sei nicht perfekt, weil er etwa keine durchgängige Verschlüsselung vorsehe. Der Entwurf sei aber nützlich, weil er einen Standard setzt, der über das bisherige Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikation hinausgeht.
Werner Hülsmann vom Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung kritisierte, der Gesetzentwurf erfülle nicht die an ihn gestellten Erwartungen. So sei ihm ein Rätsel, wie De-Mail etwa vor Spam schützen solle. Auch sei die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich, um wirklich dem Post- und Fernmeldegeheimnis Rechnung zu tragen.
Bitkom-Vertreter Rohleder sagte, es gebe einen deutlichen Fortschritt in der Transport-Verschlüsselung. Bei der Frage, ob es auch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geben müsse, solle sich jedes Unternehmen und jede Privatperson selbst aussuchen können, wie viel Sicherheit man möchte. Wer absolute Sicherheit wolle, solle die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wählen. Wer sich dagegen mit der 99,9-Prozent-Sicherheit zufrieden gebe, solle es bei der Standardanwendung belassen. Professor Gerald Spindler von der Georg-August-Universität Göttingen unterstützte diese Position. Man brauche ein relativ hohes Maß an Sicherheit.
Er persönlich sei zwar für die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, doch solle das der Markt entscheiden. Wenn der Markt die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbiete, solle es den Leuten überlassen bleiben, ob sie es wollen oder nicht wollen.
Vossius kritisierte, De-Mail biete keinen optimalen Schutz etwa vor Viren, Trojanern und Spam. Der Gesetzentwurf löse sein Sicherheitsversprechen derzeit nicht ein. Harald Welte vom Chaos Computer Club monierte unter anderem, mit dem vorliegenden De-Mail-Entwurf sei das Briefgeheimnis nicht gegeben. Dass keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorgesehen sei, führe zu einem erheblichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand. (Victor Fuchs)
Zuwanderung: Für Bundesregierung ist größere Attraktivität Deutschlands für Mittel-Qualifizierte vorstellbar
Der Antwort zufolge dürfte die volle Freizügigkeit für die EU-8 voraussichtlich keine allzu großen Auswirkungen für den Zuzug von Neu-Unionsbürgern mit Hochschulabschluss haben. Für diese Gruppe bestünden bereits seit 2009 sehr weitgehende Zugangsmöglichkeiten. Gut vorstellbar sei hingegen, dass Deutschland für Beschäftigungen mit mittlerem Qualifikationsniveau, die eine Berufsausbildung voraussetzen, attraktiver wird. Hier entfalle insbesondere die bisher bei der Einstellung von Fachkräften durchgeführte Prüfung, ob ein inländischer oder sonstiger bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht. (Victor Fuchs)